Zu einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist zuzulassen, wer:
eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
eine Gleichwertigkeitsbescheinigung für eine Gesellenprüfung im zulassungspflichtigen oder damit verwandten Handwerk eine andere handwerkliche Meisterprüfung bestanden hat.
Wer eine andere Gesellen- und Abschlussprüfung bestanden hat, muss das Handwerk, in dem er die Prüfung ablegen will, über mehrere Jahre ausgeübt haben.
Zur Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat (Für die Zulassung zum Teil 3 ist kein Berufsabschluss erforderlich).
Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von den Zulassungsvoraussetzungen befreien.